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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §299;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/04 89/15/0133 5 (hier: Sachentscheidung, da RechtsverletzungsMÖGLICHKEIT bejaht wird).Stammrechtssatz
Die Begründung eines Aufhebungsbescheides erzeugt gegenüber dem Abgabepflichtigen keine Bindungswirkung und vermag daher für sich auch den Abgabepflichtigen (Bf) in keinen Rechten zu verletzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170148.X01Im RIS seit
20.11.2000