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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/10/0161 E 20. Oktober 1986 RS 4Stammrechtssatz
Verbotene Angaben nach § 9 Abs 1 lit a LMG sind auch Generalisierungen, die zwar von kritischen Menschen nicht ernst genommen werden mögen, von denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie bei der Masse der Konsumenten den beabsichtigten gesundheitsbezogenen Eindruck erwecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100143.X03Im RIS seit
24.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010