RS Vwgh 1993/10/18 93/10/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z15;
ForstG 1975 §37;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/10/0031

Rechtssatz

Die Verwahrung von Rindern mittels eines fachgerechten Weidezaunes reicht hinsichtlich der erforderlichen Sorgfalt iSd § 6 StGB im allgemeinen aus, es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, was zB dann der Fall wäre, wenn einem Tier die nötige psychische Schranke vor einem Stromschlag fehlt (Hinweis Reischauer in Rummel2 II Randziffer 13 zu § 1320 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100030.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten