RS Vwgh 1993/10/18 92/10/0134

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Veröffentlicht am 18.10.1993
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §12 litc;
NatSchG Tir 1991 §27;
NatSchG Tir 1991 §6 Abs1 litk;

Rechtssatz

§ 12 lit c ForstG 1975 enthält den Grundsatz, daß bei der Nutzung des Waldes auf die Erhaltung der Nutzungsmöglichkeit für nachfolgende Generationen Bedacht zu nehmen ist, schließt aber Nutzungen in der Gegenwart keinesfalls aus (hier:

naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Forststraße).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100134.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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