RS Vfgh 1987/6/12 V33/86

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Veröffentlicht am 12.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung der V der Gemeinde Michelhausen vom 14.2.1986 betreffend die (beschränkte) Verwendung von Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotoren bis zu 600 cm angetrieben werden; Antrag vom Bf. nicht in seiner Eigenschaft als Obmann des ausschließlich von den Rechtswirkungen der V betroffenen Vereines gestellt - Mangel der Antragslegitimation; Kostenersatz an die belangte Behörde nach §61a VerfGG nicht vorgesehen

Rechtssatz

Erste Voraussetzung für die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist, daß die angefochtene Verordnung behaupteterweise und auch tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers aktuell eingreift. Dabei ist von jener Wirkung der Norm auszugehen, durch die sich der Antragsteller beschwert erachtet (vgl. zB VfSlg. 9762/1983 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).

Rechtssphäre des Antragstellers nicht betroffen.

Ortspolizeiliche Verordnung, die die Benützung einer Go-Kart-Bahn einschränkt, welche von einem Verein betrieben wird; Die im Antrag behauptete Wirkung der Verordnung kann sich daher ausschließlich auf den Verein beziehen, nicht aber auf den Antragsteller.

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der ortspolizeilichen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Michelhausen vom 14.2.1986, Zl. 540/1986-H.

Entscheidungstexte

  • V 33/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1987 V 33/86

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V33.1986

Dokumentnummer

JFR_10129388_86V00033_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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