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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §8 litf;Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, kommt es auf die Verkehrsauffassung und nicht darauf an, ob das Unternehmen zur Führung einer entsprechenden Marke berechtigt ist. Aus der Berechtigung zur Führung einer Marke, die gesundheitsbezogene Angaben enthält, kann somit nicht gefolgert werden, daß diese ungeachtet des Verbotes des § 9 Abs 1 lit a LMG 1975 verwendet werden dürfte (Hinweis E 29.6.1981, 3417/78, VwSlg 10502 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100143.X05Im RIS seit
24.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010