RS Vwgh 1993/10/18 93/10/0143

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Veröffentlicht am 18.10.1993
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Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §8 litf;
LMG 1975 §9 Abs1 lita;

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, kommt es auf die Verkehrsauffassung und nicht darauf an, ob das Unternehmen zur Führung einer entsprechenden Marke berechtigt ist. Aus der Berechtigung zur Führung einer Marke, die gesundheitsbezogene Angaben enthält, kann somit nicht gefolgert werden, daß diese ungeachtet des Verbotes des § 9 Abs 1 lit a LMG 1975 verwendet werden dürfte (Hinweis E 29.6.1981, 3417/78, VwSlg 10502 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100143.X05

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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