RS Vwgh 1993/10/18 92/10/0460

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/06 90/05/0111 5

Stammrechtssatz

Eine Formulierung in der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, dem Rechtsmittel werde keine Folge gegeben, ist im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen

(Hinweis E 17.1.1983, 82/12/0089, VwSlg 10945 A/1983).

Schlagworte

Inhalt der BerufungsentscheidungVerweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzRechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100460.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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