RS Vwgh 1993/10/18 90/10/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1993
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
JagdG NÖ 1974 §132 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §132 Abs10;
JagdG NÖ 1974 §132 Abs11;
JagdRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/10/0069

Rechtssatz

Die Jagdbeiräte (Bezirskjagdbeirat und Landesjagdbeirat) haben weder die Eigenschaft eines Amtssachverständigen iSd § 52 Abs 1 AVG noch die eines nichtamtlichen Sachverständigen iSd § 52 Abs 2 AVG (Hinweis E 22.5.1979, 3191/78). Schon daraus folgt, daß die als "Gutachten" bezeichnete Abgabe einer Äußerung durch den Obmannstellvertreter des Bezirksjagdbeirates (Hinweis § 132 Abs 10 und 11 NÖ JagdG 1974), die, da sie ausdrücklich als "Gutachten" des Vertreters des Bezirksjagdbeirates bezeichnet wurde, dem Bezirksjagdbeirat zuzurechnen sein sollte, kein Sachverständigengutachten darstellt. Die belangte Behörde wäre unter den Voraussetzungen des § 52 Abs 2 AVG berechtigt gewesen, den Obmannstellvertreter des Bezirksjagdbeirates (ebenso wie jedes andere Mitglied, auch des Landesjagdbeirates) zur nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen und zu beeiden (Hinweis E 22.5.1979, 3191/78).

Schlagworte

Amtssachverständiger Person Verneinung Beeidigung Behörden und Verfahren außer Straffällen Jagdbeirat Bezirksjagdbeirat Behörden und Verfahren außer Straffällen Jagdbeirat Landesjagdbeirat Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger juristische Person Kammer Beirat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100068.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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