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L65000 Jagd WildNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/10/0069Rechtssatz
Die Jagdbeiräte (Bezirskjagdbeirat und Landesjagdbeirat) haben weder die Eigenschaft eines Amtssachverständigen iSd § 52 Abs 1 AVG noch die eines nichtamtlichen Sachverständigen iSd § 52 Abs 2 AVG (Hinweis E 22.5.1979, 3191/78). Schon daraus folgt, daß die als "Gutachten" bezeichnete Abgabe einer Äußerung durch den Obmannstellvertreter des Bezirksjagdbeirates (Hinweis § 132 Abs 10 und 11 NÖ JagdG 1974), die, da sie ausdrücklich als "Gutachten" des Vertreters des Bezirksjagdbeirates bezeichnet wurde, dem Bezirksjagdbeirat zuzurechnen sein sollte, kein Sachverständigengutachten darstellt. Die belangte Behörde wäre unter den Voraussetzungen des § 52 Abs 2 AVG berechtigt gewesen, den Obmannstellvertreter des Bezirksjagdbeirates (ebenso wie jedes andere Mitglied, auch des Landesjagdbeirates) zur nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen und zu beeiden (Hinweis E 22.5.1979, 3191/78).
Schlagworte
Amtssachverständiger Person Verneinung Beeidigung Behörden und Verfahren außer Straffällen Jagdbeirat Bezirksjagdbeirat Behörden und Verfahren außer Straffällen Jagdbeirat Landesjagdbeirat Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger juristische Person Kammer BeiratEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100068.X01Im RIS seit
03.05.2001