RS Vwgh 1993/10/18 93/10/0039

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Veröffentlicht am 18.10.1993
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Rechtssatz

Aus § 5 Abs 2 erster Satz ForstG 1975 folgt, daß eine Fläche, die zu einem bestimmten Zeitpunkt die Waldeigenschaft aufgewiesen hat, diese Eigenschaft grundsätzlich für die nächsten 15 Jahre beibehält, es sei denn, daß etwa eine Rodungsbewilligung erteilt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100039.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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