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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs1;Rechtssatz
Aus § 5 Abs 2 erster Satz ForstG 1975 folgt, daß eine Fläche, die zu einem bestimmten Zeitpunkt die Waldeigenschaft aufgewiesen hat, diese Eigenschaft grundsätzlich für die nächsten 15 Jahre beibehält, es sei denn, daß etwa eine Rodungsbewilligung erteilt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100039.X01Im RIS seit
20.11.2000