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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/30 91/10/0062 4Stammrechtssatz
Wird der forstliche Bewuchs zur Gänze entfernt und werden Reinweideflächen geschaffen und durch diese Maßnahmen die vom ForstG 1975 als Nebennutzung des Waldes eingestufte Weide zur Hauptnutzung der betroffenen Fläche gemacht, neben der eine Nutzung zu Zwecken der Waldkultur nicht mehr möglich ist, liegt eine unbefugte Rodung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100039.X03Im RIS seit
20.11.2000