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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/30 91/10/0062 3Stammrechtssatz
Aus dem Umstand, daß weder die (gesetzwidrige) Fällung von Bäumen noch die Ausübung der Waldweide auf dieser Fläche für sich allein eine unbefugte Rodung darstellen, folgt, daß auch eine Kombination dieser beiden Maßnahmen nicht zwingend dem Rodungsverbot des § 17 Abs 1 ForstG 1975 zuwiderläuft. Ob eine solche Kombination eine unbefugte Rodung darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und bedarf entsprechender Feststellungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100039.X02Im RIS seit
20.11.2000