RS Vwgh 1993/10/18 93/10/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1993
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/30 91/10/0062 3

Stammrechtssatz

Aus dem Umstand, daß weder die (gesetzwidrige) Fällung von Bäumen noch die Ausübung der Waldweide auf dieser Fläche für sich allein eine unbefugte Rodung darstellen, folgt, daß auch eine Kombination dieser beiden Maßnahmen nicht zwingend dem Rodungsverbot des § 17 Abs 1 ForstG 1975 zuwiderläuft. Ob eine solche Kombination eine unbefugte Rodung darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und bedarf entsprechender Feststellungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100039.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten