RS Vwgh 1993/10/18 93/10/0143

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Veröffentlicht am 18.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AVG §39 Abs2;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
LMG 1975 §9 Abs1 lita;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Liegen der belangten Behörde Anhaltspunkte für einen nicht vom Beschuldigten zu vertretenden Rechtsirrtum vor, hat sie von Amts wegen zu klären, ob der Beschuldigte auf Grund der Ergebnisse des gegen ihn wegen der Verwendung der inkriminierten Bezeichnung geführten strafgerichtlichen Verfahrens mit gutem Grund der Meinung sein konnte, bei der Bezeichnung "Die gesunde Alternative" handle es sich objektiv nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe iSd § 9 Abs 1 lit a LMG 1975.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100143.X08

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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