RS Vfgh 1987/6/12 B133/87

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Veröffentlicht am 12.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Bei der Aufforderung nach §53 Abs1 VStG 1950 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um keinen, mit Beschwerde nach Art144 B-VG vor dem VfGH bekämpfbaren Verwaltungsakt (vgl. VfGH 29.9.1986 B72/86)

Rechtssatz

Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Gerichtsakten.

Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe - kein gemäß Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Verwaltungsakt.

Zum einen ermächtigt weder Art144 B-VG noch eine andere Bestimmung der Bundesverfassung den Verfassungsgerichtshof, gerichtliche Entscheidungen auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen; zum anderen handelt es sich bei der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe um keinen, mit Beschwerde nach Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Verwaltungsakt (vgl. VfGH 29.9.1986 B72/86).

Abweisung des Verfahrenshilfeantrages, Zurückweisung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • B 133/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1987 B 133/87

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B133.1987

Dokumentnummer

JFR_10129388_87B00133_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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