Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Bei der Aufforderung nach §53 Abs1 VStG 1950 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um keinen, mit Beschwerde nach Art144 B-VG vor dem VfGH bekämpfbaren Verwaltungsakt (vgl. VfGH 29.9.1986 B72/86)Rechtssatz
Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Gerichtsakten.
Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe - kein gemäß Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Verwaltungsakt.
Zum einen ermächtigt weder Art144 B-VG noch eine andere Bestimmung der Bundesverfassung den Verfassungsgerichtshof, gerichtliche Entscheidungen auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen; zum anderen handelt es sich bei der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe um keinen, mit Beschwerde nach Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Verwaltungsakt (vgl. VfGH 29.9.1986 B72/86).
Abweisung des Verfahrenshilfeantrages, Zurückweisung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B133.1987Dokumentnummer
JFR_10129388_87B00133_01