RS Vwgh 1993/10/19 92/08/0210

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

Dem § 25 Abs 1 AlVG kann nicht entnommen werden, daß ein Verschweigen nur gegenüber dem Arbeitsamt den Rückforderungstatbestand erfüllt. Auch ein Verschweigen maßgebender Tatsachen gegenüber den Sozialversicherungsträgern iZm der Anmeldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung reicht dann aus, wenn diese fehlerhafte Anmeldung zur Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch die Gebietskrankenkasse führen mußte und dieses so angenommene Beschäftigungsverhältnis die Anwartschaft für die begehrte Leistung nach dem AlVG begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080210.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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