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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §25 Abs1;Rechtssatz
Dem § 25 Abs 1 AlVG kann nicht entnommen werden, daß ein Verschweigen nur gegenüber dem Arbeitsamt den Rückforderungstatbestand erfüllt. Auch ein Verschweigen maßgebender Tatsachen gegenüber den Sozialversicherungsträgern iZm der Anmeldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung reicht dann aus, wenn diese fehlerhafte Anmeldung zur Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch die Gebietskrankenkasse führen mußte und dieses so angenommene Beschäftigungsverhältnis die Anwartschaft für die begehrte Leistung nach dem AlVG begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080210.X05Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017