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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §4 Abs3 Z10 idF 1981/588;Rechtssatz
Dem Gleichheitsgrundsatz ist auch das Gebot einer differenzierenden Regelung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte immanent; das heißt der Gesetzgeber darf auch Ungleiches nicht, unsachlicherweise gleich behandeln (Hinweis E VfGH 28.2.1991, VfSlg 12641/1991). Bei seinen rechtspolitischen Überlegungen kann der Gesetzgeber allerdings - ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen - auch von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen. Der Umstand, daß eine - an sich sachliche - Regelung in Einzelfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt, berührt nicht die Sachlichkeit der Regelung (Hinweis E 25.4.1989, 88/08/0132) (hier: die in der Übergangsbestimmung des Art 6 Abs 2 der 37ten ASVG-Novelle geregelte Befreiungsmöglichkeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080232.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010