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21/03 GesmbH-RechtNorm
GewO 1973 §11 Abs2;Beachte
Besprechung in:AnwBl 10/1995, S 749 - 751;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1382/76 E 19. Oktober 1977 VwSlg 9409 A/1977 RS 1Stammrechtssatz
Ob und in welchem Umfang juristische Personen gewerberechtsfähig sind, bestimmt sich nach ihrem Wirkungsbereich, wobei aber nicht nur die Erlangung der Gewerbeberechtigung vom Wirkungsbereich abhängt, sondern auch der Bestand der Gewerbeberechtigung, die insoweit erlischt, als die juristische Person - etwa im Falle einer Änderung des Wirkungsbereiches - nicht mehr zur Ausübung des Gewerbes berechtigt ist (vgl § 11 Abs 2 GewO 1973). Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen erhellt, dass es bei der Beurteilung der Gewerberechtsfähigkeit einer juristischen Person tatsächlichen Wirkungsbereich der jeweiligen juristischen Person ankommt, der durch den im Sinne des § 4 Z 2 GmbH Gesetzes im Gesellschaftsvertrag festgelegten, aus dem Handelsregister ersichtlichen Gegenstand des Unternehmens bestimmt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040271.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010