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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BAG 1969 §20 Abs1 idF 1978/232;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0191 E 2. Juli 1982 RS 1Stammrechtssatz
§ 20 Abs 1 erster Satzteil enthält eine Verpflichtung des Lehrberechtigten und stellt sich sohin als Gebotsnorm dar. Daß ein zuwiderhandeln gegen dieses Gebot eine Verwaltungsübertretung bewirkt, ergibt sich erst aus der Strafbestimmung des § 32 Abs 1 lit a BAG, welche eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44 a lit b VStG darstellt. (Hinweis auf E vom 12.2.1982, 81/04/0077)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040176.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010