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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0058 1Stammrechtssatz
Ob und für welchen Zeitraum die Pflichtversicherung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus andauert, hängt nach § 11 Abs 1 ASVG davon ab, wann der (arbeitsrechtliche) - Entgeltanspruch - das ist, bezogen auf den Zeitraum nach Beendigung der tatsächlichen Beschäftigung, der "Anspruchslohn" im Sinne der Rechtssprechung zu § 49 Abs 1 ASVG - endet.
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080175.X01Im RIS seit
18.10.2001