RS Vwgh 1993/10/19 93/14/0118

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs2;
FamLAG 1967 §5 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einem siebenmonatigen bis achtmonatigen Aufenthalt kann nicht schon allein aufgrund der Dauer von einem ständigen Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 4 FamLAG gesprochen werden, weil die sechsmonatige Frist des zweiten Satzes des § 26 Abs 2 BAO als Subsidiartatbestand nur dort Bedeutung hat, wo unbeschränkte Steuerpflicht (Einkommensteuer, Vermögensteuer) vorgesehen ist (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140118.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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