Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §26 Abs2;Rechtssatz
Bei einem siebenmonatigen bis achtmonatigen Aufenthalt kann nicht schon allein aufgrund der Dauer von einem ständigen Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 4 FamLAG gesprochen werden, weil die sechsmonatige Frist des zweiten Satzes des § 26 Abs 2 BAO als Subsidiartatbestand nur dort Bedeutung hat, wo unbeschränkte Steuerpflicht (Einkommensteuer, Vermögensteuer) vorgesehen ist (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140118.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009