RS Vwgh 1993/10/19 93/08/0205

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §243 Abs1 idF 1991/678;
BSVG §40 Abs1 idF 1986/113;
BSVG §40 Abs1 idF 1991/678;
BSVGNov 09te Art2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Damit ein nach der Rechtslage der neunten BSVG-Novelle spätestens am 31.12.1991 bereits verjährtes Recht auf Rückforderung ab 1.1.1992 nach Maßgabe der neuen Rechtslage der sechzehnten BSVG-Novelle wieder wirksam geltend gemacht werden könnte, müßte eine derartige Rückwirkung ausdrücklich angeordnet werden. Mangels einer solchen Anordnung werden Verjährungsfolgen, die bereits vor dem 1.1.1992 eingetreten sind, durch die bloße Änderung der Rechtslage nicht "rückwirkend" beseitigt; zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist kommt es demgemäß nur in den Fällen, in denen eine Verjährung nach der alten Rechtslage bis 31.12.1991 noch nicht eingetreten ist (Hinweis E 14.11.1985, 85/08/0114 und E 15.12.1992, 92/08/0236).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080205.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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