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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BSVG §243 Abs1 idF 1991/678;Rechtssatz
Damit ein nach der Rechtslage der neunten BSVG-Novelle spätestens am 31.12.1991 bereits verjährtes Recht auf Rückforderung ab 1.1.1992 nach Maßgabe der neuen Rechtslage der sechzehnten BSVG-Novelle wieder wirksam geltend gemacht werden könnte, müßte eine derartige Rückwirkung ausdrücklich angeordnet werden. Mangels einer solchen Anordnung werden Verjährungsfolgen, die bereits vor dem 1.1.1992 eingetreten sind, durch die bloße Änderung der Rechtslage nicht "rückwirkend" beseitigt; zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist kommt es demgemäß nur in den Fällen, in denen eine Verjährung nach der alten Rechtslage bis 31.12.1991 noch nicht eingetreten ist (Hinweis E 14.11.1985, 85/08/0114 und E 15.12.1992, 92/08/0236).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080205.X02Im RIS seit
11.07.2001