RS Vwgh 1993/10/19 92/08/0175

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1162;
AngG §25;
ASVG §11 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Für das Beweisthema, ob dem Dienstgeber das Austrittsschreiben der Dienstnehmerin tatsächlich zugegangen ist, sind zwei Umstände wesentlich, nämlich, ob sich das Schreiben jeweils in den Kuverts befunden hat und ob die Briefsendungen mit Übernahme durch die Ehegattin des Dienstgebers diesem zugegangen sind, sodaß die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist (vgl SZ 53/28), nicht aber, daß er sie auch persönlich erhalten hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080175.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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