RS Vwgh 1993/10/19 91/04/0241

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0272/69 E 9. September 1969 RS 6

Stammrechtssatz

Ein Auftrag zur Verbesserung eines Formfehlers ist ausgeschlossen, wenn er zu einer Änderung des Begehrens führen würde. (Eingaben mit derartigen Mängeln sind vielmehr als unzulässig zurückzuweisen.)

Schlagworte

Verbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040241.X04

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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