RS Vwgh 1993/10/19 93/04/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/30 92/04/0270 2

Stammrechtssatz

Im Entziehungsverfahren gem § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973, in dem als Entziehungsgrund eine strafgerichtliche Verurteilung iSd § 13 Abs 1 legcit in Frage steht, ist die Bindung der Behörde an das in Betracht kommende rechtskräftige Urteil anzunehmen, wobei der Gewerbebehörde ausgehend davon die selbständige Beurteilung obliegt, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung gegeben sind (Hinweis E 30.10.1990, 90/04/0127).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040050.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten