Index
50/04 BerufsausbildungNorm
BAG 1969 §20 Abs1;Rechtssatz
Die in § 20 Abs 1 BAG festgesetzte Frist von drei Wochen beginnt jedenfalls mit dem Beginn des Lehrverhältnisses und nicht erst mit der Unterfertigung des Lehrvertrages durch den gesetzlichen Vertreter. Kann dem Formerfordernis, welches diese Unterfertigung darstellt, - gleich, wieso - nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist entsprochen werden, so hat der Lehrberechtigte den Lehrvertrag ohne die Unterschrift zur Eintragung anzumelden. In einem solchen Fall ist es Sache der Lehrlingsstelle, gem § 20 Abs 2 BAG zur Behebung des Formgebrechens das Erforderliche zu veranlassen (Hinweis E 9.4.1975, 1787/74, VwSlg 8803 A/1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040176.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010