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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Mangelnde Ausschöpfung des Instanzenzuges nach §11 Abs2 FrPG gegen ein Aufenthaltsverbot; Festnahme, Anhaltung und Abschiebung als Maßnahme zur Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes und der Verhängung der Schubhaft - keine selbständige Anfechtbarkeit als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und ZwangsgewaltRechtssatz
Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß §3 Abs1 und Abs2 lita und e iVm §4 FrPG mit dem angefochtenen Bescheid der BPD Wien.
Dem §11 Abs2 FrPG zufolge ist gegen einen Bescheid, mit dem ein Aufenthaltsverbot verhängt wird, die Berufung an die Sicherheitsdirektion zulässig.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid wendet, war sie sohin schon mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Festnahme, Anhaltung oder Abschiebung aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides - keine Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt dargetan hat (zB VfSlg. 7458/1974, 9999/1984, 10175/84; VfGH 26.9.1986 B859/85) stellen weder die aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides erfolgte Festnahme und Anhaltung noch die Abschiebung (etwa bescheidmäßig zu treffende) Vollstreckungsverfügungen dar; sie sind Maßnahmen, die der Vollstreckung der vorangegangenen Bescheide (mit denen das Aufenthaltsverbot und die Schubhaft verhängt wurden) dienen. Derartige Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, als sogenannte "faktische Amtshandlungen" qualifiziert werden, die nach Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar sind.
Zurückweisung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B830.1986Dokumentnummer
JFR_10129388_86B00830_01