RS Vfgh 1987/6/12 B830/86

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Veröffentlicht am 12.06.1987
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10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung

Leitsatz

Mangelnde Ausschöpfung des Instanzenzuges nach §11 Abs2 FrPG gegen ein Aufenthaltsverbot; Festnahme, Anhaltung und Abschiebung als Maßnahme zur Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes und der Verhängung der Schubhaft - keine selbständige Anfechtbarkeit als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Rechtssatz

Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß §3 Abs1 und Abs2 lita und e iVm §4 FrPG mit dem angefochtenen Bescheid der BPD Wien.

Dem §11 Abs2 FrPG zufolge ist gegen einen Bescheid, mit dem ein Aufenthaltsverbot verhängt wird, die Berufung an die Sicherheitsdirektion zulässig.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid wendet, war sie sohin schon mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Festnahme, Anhaltung oder Abschiebung aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides - keine Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt dargetan hat (zB VfSlg. 7458/1974, 9999/1984, 10175/84; VfGH 26.9.1986 B859/85) stellen weder die aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides erfolgte Festnahme und Anhaltung noch die Abschiebung (etwa bescheidmäßig zu treffende) Vollstreckungsverfügungen dar; sie sind Maßnahmen, die der Vollstreckung der vorangegangenen Bescheide (mit denen das Aufenthaltsverbot und die Schubhaft verhängt wurden) dienen. Derartige Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, als sogenannte "faktische Amtshandlungen" qualifiziert werden, die nach Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar sind.

Zurückweisung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • B 830/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1987 B 830/86

Schlagworte

Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B830.1986

Dokumentnummer

JFR_10129388_86B00830_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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