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L71074 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde OberösterreichNorm
GewO 1973 §198 Abs2;Rechtssatz
Auch Räumlichkeiten außerhalb des Schankbereiches (hier im Erdgeschoß im Foyerbereich) zählen zu jenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen, in denen der Gewerbetreibende nach § 198 Abs 2 GewO 1973 seinen Gästen ein Verweilen nach Eintritt der Sperrstunde nicht mehr gestatten darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040146.X02Im RIS seit
20.09.2001