RS Vwgh 1993/10/19 91/04/0241

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs3;
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;

Rechtssatz

Es ist der Behörde verwehrt, das Vorhaben (Genehmigungsansuchen) - ohne ausdrückliche Willenserklärung des Konsenswerbers als Ausfluß seiner Antragslegitimation - im Wege eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG (auf Vorlage von dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließenden Beilagen nach § 353 GewO 1973) zu modifizieren. Dies auch dann, wenn derart die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage (Betriebsanlagenänderung) erzielt werden soll.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen GewerberechtVerbesserungsauftrag AusschlußPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040241.X03

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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