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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/07/02 92/04/0052 1Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit des Nachbarn (§ 77 Abs 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs 2 Z 1 legcit) vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs 2 Z 2 legcit), um die Lösung einer Rechtsfrage. Bei Lösung dieser Rechtsfrage ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen nach der diesbezüglich eindeutigen Anordnung des § 77 Abs 2 GewO 1973 zwischen den Auswirkungen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zu differenzieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040163.X01Im RIS seit
20.11.2000