RS Vwgh 1993/10/19 91/04/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/02 92/04/0052 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit des Nachbarn (§ 77 Abs 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs 2 Z 1 legcit) vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs 2 Z 2 legcit), um die Lösung einer Rechtsfrage. Bei Lösung dieser Rechtsfrage ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen nach der diesbezüglich eindeutigen Anordnung des § 77 Abs 2 GewO 1973 zwischen den Auswirkungen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zu differenzieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040163.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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