RS Vwgh 1993/10/19 91/14/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184;
EStG 1972 §18 Abs1 Z4;
GewStG §6 Abs3;

Rechtssatz

Auf die Frage, in welcher Relation die Zuschätzungen und der Sicherheitszuschlag zum Gesamtbetrag der Entgelte laut Veranlagung stehen, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Frage des Verlustvortrages (bzw Gewerbesteuerfehlbetrages) für die Bemessung der Einkommensteuer bzw Gewerbesteuer, nicht aber für die Umsatzsteuer von Bedeutung ist. Im Verhältnis zu Verlusten von öS 338.928,-- bzw öS 24.251,-- (nach Zuschätzung) stehen die Zuschätzungen von jeweils - grob gerundet - öS 100.000,-- durchaus in keinem solchen Mißverhältnis, daß gesagt werden kann, sie hätten die anhand des Rechenwerkes

ermittelten (erklärten) Verluste nur zu einem verhältnismäßig kleinen Teil geschmälert (Hinweis E VfGH vom 10.12.1992, B 227/91).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991140172.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten