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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184;Rechtssatz
Auf die Frage, in welcher Relation die Zuschätzungen und der Sicherheitszuschlag zum Gesamtbetrag der Entgelte laut Veranlagung stehen, kommt es schon deshalb nicht an, weil die Frage des Verlustvortrages (bzw Gewerbesteuerfehlbetrages) für die Bemessung der Einkommensteuer bzw Gewerbesteuer, nicht aber für die Umsatzsteuer von Bedeutung ist. Im Verhältnis zu Verlusten von öS 338.928,-- bzw öS 24.251,-- (nach Zuschätzung) stehen die Zuschätzungen von jeweils - grob gerundet - öS 100.000,-- durchaus in keinem solchen Mißverhältnis, daß gesagt werden kann, sie hätten die anhand des Rechenwerkes
ermittelten (erklärten) Verluste nur zu einem verhältnismäßig kleinen Teil geschmälert (Hinweis E VfGH vom 10.12.1992, B 227/91).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991140172.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010