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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/10/0012 3 (hier: Lehrberechtigte iSd BAG).Stammrechtssatz
Eine Person die in Österreich ein Großhandelsunternehmen führt, ist verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet ihrer Tätigkeit erlassenen Vorschriften zu informieren. Unkenntnis dieser Vorschriften vermag vor einer Bestrafung daher nicht zu schützen. Sie führt auch nicht dazu, daß das Verschulden des Täters geringfügig ist und daher § 21 Abs 1 VStG anzuwenden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040176.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010