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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Die fehlende Übergangsbestimmung der sechzehnten BSVG-Novelle zu § 40 BSVG hat nicht zur Folge, daß deshalb wegen der Änderung des zweiten Satzes des § 40 Abs 1 BSVG durch diese Novelle ein bereits verjährtes Recht auf Rückforderung wiederauflebt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080205.X04Im RIS seit
11.07.2001