RS Vwgh 1993/10/19 93/08/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1993
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
ASVG §412 Abs3;
ASVG §412 Abs4;
ASVG §413 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Erfordernis eines wirksamen Vorlageantrages iSd § 412 Abs 4 ASVG ist - abgesehen von seiner Rechtzeitigkeit - lediglich der Antrag, "daß der Einspruch dem Landeshauptmann zur Entscheidung vorgelegt werden möge". Wird ein solcher Antrag - dem Sinne nach - gestellt, so tritt die Einspruchsvorentscheidung gemäß § 412 Abs 3 dritter Satz ASVG ipso iure außer Kraft, und zwar unabhängig davon, ob der Vorlageantrag neben den Minimalerfordernissen auch noch andere (allenfalls unzulässige) Anträge enthält oder mit solchen Anträgen verbunden wird. Aufgrund eines zulässigen und rechtzeitigen Vorlageantrages hat der LH den Einspruch sachlich zu erledigen und daher auch über eine im Vorlageantrag vorgenommene Erweiterung des Einspruchsbegehrens (etwa durch Zurückweisung als verspätet) abzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080102.X02

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten