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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §412 Abs1;Rechtssatz
Erfordernis eines wirksamen Vorlageantrages iSd § 412 Abs 4 ASVG ist - abgesehen von seiner Rechtzeitigkeit - lediglich der Antrag, "daß der Einspruch dem Landeshauptmann zur Entscheidung vorgelegt werden möge". Wird ein solcher Antrag - dem Sinne nach - gestellt, so tritt die Einspruchsvorentscheidung gemäß § 412 Abs 3 dritter Satz ASVG ipso iure außer Kraft, und zwar unabhängig davon, ob der Vorlageantrag neben den Minimalerfordernissen auch noch andere (allenfalls unzulässige) Anträge enthält oder mit solchen Anträgen verbunden wird. Aufgrund eines zulässigen und rechtzeitigen Vorlageantrages hat der LH den Einspruch sachlich zu erledigen und daher auch über eine im Vorlageantrag vorgenommene Erweiterung des Einspruchsbegehrens (etwa durch Zurückweisung als verspätet) abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080102.X02Im RIS seit
24.01.2001