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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Es erscheint als unbedenklich, wenn der Gesetzgeber zwar bei Zusammentreffen der Versicherungspflicht nach VERSCHIEDENEN Systemen einem System den Vorrang einräumt und demzufolge bei den anderen Systemen eine Ausnahme von der Pflichtversicherung anordnet, dies aber innerhalb eines Systems nicht vorsieht (hier: Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung der Bauern gemäß § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 2 BSVG als Betriebsführer und gemäß § 4 Z 1 BSVG als Pensionsbezieher). Es ist nämlich sachlich etwas anderes, verschiedenen Krankenversicherungsträgern anzugehören, obwohl die Leistungen nur von EINEM Krankenversicherungsträger in Anspruch genommen werden können, als EINEM Krankenversicherungsträger (der auch die Leistungen erbringt) durch mehrfache Pflichtversicherung anzugehören. Die mehrfache Pflichtversicherung im letztgenannten Fall korreliert nämlich nicht mit der Frage, daß die Leistungen nur "einmal" oder immer in der gleichen Höhe erbracht werden, sondern damit, daß jemand mit mehreren verschiedenen Teilen seines Einkommens der Pflichtversicherung unterliegt und damit die mehrfache Beitragspflicht auch der höheren Leistungsfähigkeit des Versicherten innerhalb der Riskengemeinschaft entspricht. Ob der Gesetzgeber im Falle der Mehrfachversicherung die Höchstbeitragsgrundlage JEWEILS GETRENNT anwendet (und damit die Leistungsfähigkeit stärker betont) oder ob er - ähnlich der Pensionsversicherung - eine gemeinsame Obergrenze bei Mehrfachversicherung vorsieht, liegt in seinem rechtspolitischen Entscheidungsspielraum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080173.X02Im RIS seit
04.01.2001