RS Vwgh 1993/10/19 92/08/0134

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3 Z9;
ASVG §57;
VBG 1948 §24 Abs8;
VBG 1948 §46 Abs7;

Rechtssatz

Nach § 24 Abs 8 bzw § 46 Abs 7 VBG 1948 gewährte Zuschüsse, die weniger als 50 vH der vollen Geldbezüge und Sachbezüge vor dem Beginn des jeweiligen Beschäftigungsverbotes betragen, sind auch dann, wenn man diese Zuschüsse an sich als Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG wertet, dem § 49 Abs 3 Z 9 ASVG zu subsumieren, weil nach dieser Bestimmung nur Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht zum versicherungspflichtigen Entgelt zählen, der Begriff "Arbeitsunfähigkeit" beim Begriff der Mutterschaft aber nicht verwendet wird. Durch die Ablehnung der einschränkenden Interpretation der in § 49 Abs 3 Z 9 und § 57 ASVG verwendeten Ausdrücke "Arbeitsunfähigkeit" wird auch die verfassungsrechtlich bedenkliche Auslegung des § 57 ASVG vermieden, bei funktionsgleichen Leistungen im Mutterschaftsfall die Beitragspflicht davon abhängig zu machen, ob die Leistung überwiegend von der Krankenversicherung oder vom Dienstgeber gewährt wird.

Schlagworte

Entgelt Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080134.X01

Im RIS seit

28.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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