RS Vwgh 1993/10/19 93/14/0129

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

BAO §21;
EStG 1972 §23 Z2;
StruktVG 1969 §4 Abs1;
StruktVG 1969 §6 Abs1;
StruktVG 1969 §6 Abs3;

Rechtssatz

Ändern sich nach der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH & Co KG die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Entlohnung jener Person, die die Geschäfte führt, nicht, so liegt es auf der Hand, daß die Leistungen für Entlohnung der geschäftsführenden Person, die bis zur Umwandlung von der Vorgänger-Kapitalgesellschaft an ihren Geschäftsführer erbracht wurden, und die danach durch die Nachfolge-GmbH & Co KG an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH fortgeführt werden, ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach als Bezahlung der Schuld der Komplementär-GmbH an ihren Geschäftsführer und damit als Aufwandersatz der KG gegenüber ihrem geschäftsführenden Gesellschafter, der Komplementär-GmbH, zu verstehen sind. (Hier: Zurverfügungstellung einer Wohnung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer; strittig war die Zugehörigkeit der Wohnung zum Unternehmensbereich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140129.X06

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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