RS Vwgh 1993/10/19 93/04/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
GewO 1973 §77 Abs1;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0103 E 14. Oktober 1983 VwSlg 11188 A/1983 RS 5

Stammrechtssatz

Die Vereinbarkeit von im gewerbebehördlichen Verfahren vorgeschriebenen baulichen Maßnahmen mit baurechtlichen Vorschriften ist nicht als Vorfrage zu prüfen (Hinweis E 14.2.1980, 2675/77). Dem stehen die E 13.3.1962, 1773/60 und E 18.2.1970, 1232/69, nicht entgegen, welche das Feststehen einer faktischen Unmöglichkeit der Erfüllung einer Auflage bei deren Vorschreibung im Auge hatten.

Schlagworte

Tonstudio Bauland Wohngebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040057.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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