RS Vwgh 1993/10/19 92/08/0232

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs3 Z10 idF 1981/588;
ASVGNov 37te Art1 Z1;
ASVGNov 37te Art6 Abs1;
ASVGNov 37te Art6 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Es erscheint dem VwGH nicht als unsachlich, wenn der Gesetzgeber von den im § 4 Abs 3 Z 10 ASVG angeführten Personen, die schon vor dem 1.1.1982 das 50te Lebensjahr vollendet haben, nur jenen die Befreiungsmöglichkeit von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung eingeräumt hat, die bereits zu einem vor dem 1.1.1982 liegenden Zeitpunkt unter anderem zum Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft bestellt wurden, nicht aber auch den Personen, deren Bestellung erst nach Inkraftreten der 37ten Novelle (1.1.1982) erfolgte; dies deshalb, weil für sie im Hinblick auf die neue Rechtslage keine Notwendigkeit mehr besteht, sich gegen die durch die Pensionsversicherung abgedeckten Risken in ähnlicher Weise wie Personen der erstgenannten Gruppe abzusichern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080232.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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