Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §4 Abs3 Z10 idF 1981/588;Rechtssatz
Es erscheint dem VwGH nicht als unsachlich, wenn der Gesetzgeber von den im § 4 Abs 3 Z 10 ASVG angeführten Personen, die schon vor dem 1.1.1982 das 50te Lebensjahr vollendet haben, nur jenen die Befreiungsmöglichkeit von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung eingeräumt hat, die bereits zu einem vor dem 1.1.1982 liegenden Zeitpunkt unter anderem zum Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft bestellt wurden, nicht aber auch den Personen, deren Bestellung erst nach Inkraftreten der 37ten Novelle (1.1.1982) erfolgte; dies deshalb, weil für sie im Hinblick auf die neue Rechtslage keine Notwendigkeit mehr besteht, sich gegen die durch die Pensionsversicherung abgedeckten Risken in ähnlicher Weise wie Personen der erstgenannten Gruppe abzusichern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080232.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010