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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §24;Rechtssatz
Eine Erbteilung setzt begrifflich eine teilungsfähige Erbmasse voraus (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 02te Auflage, Seite 565). Ist eine Teilung der Verlassenschaft in der Weise, daß der Abgabepflichtige die gesamte Liegenschaft erhält und die übrigen Erben mit anderen, der Verlassenschaft zugehörigen äquivalenten Wirtschaftsgütern abgefunden werden, nicht möglich, so liegt keine Erbteilung vor. Durch Teilung eines Nachlaßvermögens kann dieses jedenfalls keine Wertsteigerung erfahren.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 ErbteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140052.X02Im RIS seit
11.07.2001