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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da gemäß § 33 Abs 2 BSVG die Beiträge "gemäß Abs 1" (diese Bestimmung nennt auch die Beiträge für die gemäß § 2 Abs 1 Z 2 BSVG Pflichtversicherten) jene Personen schulden, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, ist diejenige Person, auf deren Rechnung und Gefahr der landwirtschaftliche Betrieb geführt wird und die daher im Falle der Bejahung der Versicherungspflicht ihres Sohnes, um dessen Versicherungspflicht es im Beitragsverfahren geht, als Beitragsschuldner zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge rechtlich verpflichtet wäre, insoweit (ähnlich einem Dienstgeber im Verfahren über die Versicherungspflicht eines Dienstnehmners) rechtlicher Interessent im Verfahren über die Versicherungspflicht ihres Sohnes iSd § 8 AVG und daher Partei des Verwaltungsverfahrens.
Schlagworte
SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080102.X01Im RIS seit
24.01.2001