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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §88Leitsatz
Verfahrenskosten konnten (nach Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde) nicht zugesprochen werden, weil ein Ersatz des vpon der belangten Behörde begehrten Schriftsatz- und Vorlageaufwandes im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH nicht vorgesehen ist (vgl. VfSlg. 9488/1982)Rechtssatz
Einstellung aufgrund Zurückziehung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B236.1987Dokumentnummer
JFR_10129388_87B00236_01