RS Vwgh 1993/10/19 89/14/0052

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §30;
VwRallg;

Rechtssatz

Als Anschaffung gelten nach Lehre und Rechtsprechung nur Erwerbsvorgänge aufgrund schuldrechtlicher Verträge (zB Kauf und Tausch), nicht jedoch der Erwerb durch Schenkung, Erbschaft oder Vermächtnis (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 02te Auflage, Seite 668 f).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Anschaffung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140052.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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