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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §26 Abs2;Rechtssatz
Zur Auslegung des Begriffes des "Sich-Ständig-Im Ausland-Aufhaltens" des § 5 Abs 4 FamLAG kann auf § 26 Abs 2 BAO zurückgegriffen werden, denn wer sich in einem Land unter erkennbaren Umständen aufhält, daß er dort nicht nur vorübergehend verweilt, von dem muß bei objektiver Betrachtung angenommen werden, daß er sich in jenem Land ständig aufhält (Hinweis Burkert-Hackl-Wohlmann-Galletta, Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 5 FamLAG Anmerkung 5; E 8.6.1982, 82/14/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140118.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009