RS Vwgh 1993/10/19 93/14/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs2;
FamLAG 1967 §5 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes des "Sich-Ständig-Im Ausland-Aufhaltens" des § 5 Abs 4 FamLAG kann auf § 26 Abs 2 BAO zurückgegriffen werden, denn wer sich in einem Land unter erkennbaren Umständen aufhält, daß er dort nicht nur vorübergehend verweilt, von dem muß bei objektiver Betrachtung angenommen werden, daß er sich in jenem Land ständig aufhält (Hinweis Burkert-Hackl-Wohlmann-Galletta, Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 5 FamLAG Anmerkung 5; E 8.6.1982, 82/14/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140118.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten