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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs3 Z10 idF 1981/588;Rechtssatz
Der Bestimmung des Art 6 Abs 2 der ASVG-Novelle liegt offensichtlich die Überlegung zugrunde, von den im § 4 Abs 3 Z 10 ASVG angeführten Personen, die in dieser Funktion bereits seit einem vor dem 1.1.1982 liegenden Zeitpunkt tätig, aber - aus welchem Grunde immer - nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet waren und die daher erst ab dem 1.1.1982 unter anderem in die Pensionsversicherung nach dem ASVG einbezogen wurden, jenen, die schon vor dem 1.1.1982 das 50te Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit zu geben, eine Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu bewirken, weil und insofern von ihnen im Hinblick auf ihr Alter angenommen werden kann, sie hätten sich wegen der Nichteinbeziehung in die Pensionsversicherung bereits durch privatrechtliche Verträge gegen die durch die Pensionsversicherung abgedeckten Risken abgesichert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080232.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010