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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BetriebshilfeG 1982 §6 Abs3;Rechtssatz
Aus § 40 Abs 1 dritter Satz BSVG ergibt sich, daß zwar die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, den Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes unterbricht, nicht aber der mit dem Institut der Verjährung völlig unvereinbare Schluß, es könne der Lauf einer Verjährungsfrist nur beginnen und ablaufen, wenn ein solches Verfahren anhängig gemacht oder durch rechtskräftige Entscheidung beendet worden sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080205.X01Im RIS seit
11.07.2001