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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Gegenüber den vom Flächenwidmungsplan Betroffenen ist der den Plan genehmigende oder die Genehmigung versagende Bescheid der LReg nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der V, der als solcher nicht angefochten werden kann; Zurückweisung der Beschwerde Individualantrag auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Ischgl vom 8.5.1986; Verwaltungsrechtsweg nur dann unzumutbar, wenn der Antragsteller allein für diesen Zweck die nach der Tir. BauO für ein Bauansuchen erforderlichen Planunterlagen anfertigen lassen müßte - hier Bauverfahren in Gang; mangelnde Antragslegitimation Individualantrag auf Aufhebung des §26 Abs4 und 5 sowie des §28 Abs4 TROG; Bauverfahren in Gang - mangelnde AntragslegitimationRechtssatz
Beschwerde (der Grundstückseigentümer) gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung, mit dem gemäß §28 des Tir. ROG 1984 dem Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Ischgl auf Umwidmung einer Grundparzelle die Genehmigung versagt worden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist lediglich die Gemeinde Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheid. Gegenüber den vom Flächenwidmungsplan Betroffenen ist die Genehmigung (oder deren Versagung) nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher nicht angefochten werden kann (vgl. zB VfSlg. 8463/1978, 9350/1982). Die gegen die Versagung der Genehmigung gerichtete Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG zurückzuweisen.
Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Tiroler Landesregierung gemäß §28 des Tir. ROG 1984 einem Gemeinderatsbeschluß auf Umwidmung einer Grundparzelle die Genehmigung versagt hatte, mangels Legitimation der Beschwerdeführer (Eigentümer der Grundparzelle).
Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes im Baubewilligungsverfahren und nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts möglich.
Dieser Weg der Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes ist auch zumutbar. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Anfechtung von Flächenwidmungsplänen in Tirol durch Grundeigentümer (vgl. zB VfSlg. 9260/1981, 10354/1985) wertet diesen Weg nur dann als unzumutbar, wenn der Antragsteller allein für diesen Zweck die nach der Tir. Bauordnung für ein Bauansuchen erforderlichen Planunterlagen anfertigen lassen müßte. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil ein Bauverfahren im Gange ist und man andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gelangen würde (vgl. VfSlg. 10251/1984).
Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Ischgl hinsichtlich einer bestimmten Grundparzelle.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B524.1986Dokumentnummer
JFR_10129388_86B00524_01