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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §25 Abs1;Rechtssatz
Dem klaren Wortlaut des § 25 Abs 2 GSVG erster Satz, der von einer einheitlichen Beitragsgrundlage ausgeht, kann nicht entnommen werden, daß es sich bei der Hinzurechnung (bzw der Verminderung) von bestimmten Beträgen um Rechenvorgänge handelt, die sich im Vorfeld der Beitragsgrundlagenbildung abspielten und deshalb nicht zur "Ermittlung der Beitragsgrundlage" gehörten (hier: die der Investitionsrücklage ist daher bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991080192.X01Im RIS seit
20.11.2000