RS Vwgh 1993/10/19 93/08/0209

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Hat die Partei in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal jene Person, der sie den Auftrag zur Postaufgabe ihres Rechtsmittels erteilt haben will und die dieses weisungswidrig einen Tag zu spät zur Post gegeben haben soll, namentlich genannt, war es der belBeh objektiv gar nicht möglich, das Vorliegen des zwar behaupteten, nicht aber glaubhaft gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080209.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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