RS Vwgh 1993/10/19 92/08/0175

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1162;
AlVG 1977 §1 Abs6;
AngG §25;
ASVG §11 Abs1;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Ein Dienstverhältnis wird durch die Erklärung einer vorzeitigen Auflösung, einerseits wegen ihrer rechtlichen Bewertung als zwar einseitiger, aber empfangsbedürftiger Willenserklärung, andererseits wegen der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses als Dauerschuldverhältnis, erst mit ihrem gegenüber dem Erklärungsempfänger bewirkten Zugang und nicht schon mit einem davor liegenden Zeitpunkt (ua jenem der Festsetzung durch den Erklärenden oder der Postaufgabe der Erklärung) rückwirkend beendet.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080175.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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