RS Vwgh 1993/10/19 93/08/0205

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §40 Abs1 idF 1986/113;
BSVG §40 Abs1 idF 1991/678;
BSVGNov 09te Art2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Art II Abs 1 der neunten BSVG-Novelle bewirkt nicht ein Wiederaufleben bereits verjährter Rückforderungsrechte; es wurde damit lediglich klargestellt, daß die durch diese Novelle neugeschaffene Rechtslage nicht erst auf die Rückforderung von nach Inkrafttreten dieser Novelle gezahlten Beiträgen, sondern auch auf - im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle - noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor dem 1.1.1986 entstanden sind, anwendbar sei.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080205.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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