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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BSVG §40 Abs1 idF 1986/113;Rechtssatz
Art II Abs 1 der neunten BSVG-Novelle bewirkt nicht ein Wiederaufleben bereits verjährter Rückforderungsrechte; es wurde damit lediglich klargestellt, daß die durch diese Novelle neugeschaffene Rechtslage nicht erst auf die Rückforderung von nach Inkrafttreten dieser Novelle gezahlten Beiträgen, sondern auch auf - im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle - noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor dem 1.1.1986 entstanden sind, anwendbar sei.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080205.X03Im RIS seit
11.07.2001