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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die Behörde hat unter Beachtung des § 74 Abs 2 und § 77 GewO 1973 vorerst zu beurteilen, ob zu erwarten ist, daß eine Gefährdung der Gesundheit ua der Nachbarn ausgeschlossen ist. Ist dies zu erwarten, dann obliegt der Behörde die Prüfung, ob zu erwarten ist, daß die Belästigungen der Nachbarn auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (Hinweis E 31.3.1992, 91/04/0306).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991040163.X03Im RIS seit
20.11.2000